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Gebrauchtwagengarantie – und die Inspektionspflicht in der Markenwerkstatt

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In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat.

Eine solche Bestimmung in den Garantiebedingungen steht einem Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer aus der Gebrauchtwagen-Garantie nicht entgegen, weil es sich hierbei um eine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, die wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers als Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Die in den Garantiebedingungen geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann.

Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, “neben” eine bereits bestehende Leistungshauptabrede.

Um eine solche die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung handelt es sich bei einer Wartungsklausel wie der vorliegenden Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen jedenfalls dann, wenn die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war.

Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Entgeltlichkeit liegt nicht nur dann vor, wenn das Einzelentgelt für die Garantie gesondert ausgewiesen wird, sondern auch dann, wenn nach der Rechnung ein Gesamtentgelt für Fahrzeug und Garantie gezahlt wurde. Von der Gestaltung der Rechnung in dieser Hinsicht hängt die Frage der rechtlichen Einordnung nicht ab.

Auch ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2011 nicht, dass Entgeltlichkeit der Garantie nur vorläge, wenn die Parteien das Entgelt für die Garantie – getrennt vom Kaufpreis für den Gebrauchtwagen – gesondert vereinbaren und ausweisen. Für die Frage, ob es sich bei einer Wartungsklausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Geschäftsbedingung handelt, kommt es nach dieser Entscheidung darauf an, ob die Garantie nur gegen Zahlung eines “dafür” zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war. Nur in diesem Sinne ist in der Entscheidung an anderer Stelle von einem “zusätzlichen” bzw. “gesonderten” Entgelt für die Garantie die Rede. Unerheblich ist dagegen, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrages – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf die Garantie entfallenden Entgelts ab.

Die Regelung in den Garantiebedingungen hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Das trifft auch auf die hier vorliegende Bestimmung in den Garantiebedingungen zu.

Vergeblich wird hiergegn geltend gemacht, dass der vorliegende Fall nicht anders behandelt werden dürfe als eine Herstellergarantie für Neufahrzeuge, bei der es der Bundesgerichtshof nicht beanstandet hat, wenn der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zwecke der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich hier nicht um eine Neuwagen-Garantie des Herstellers, sondern um die Gebrauchtwagen-Garantie eines Dritten handelt. Bei einer solchen Garantie, an welcher der Hersteller nicht beteiligt ist, spielt dessen Interesse an einer Bindung des Kunden an seine Vertragswerkstätten keine Rolle; es hat keine Bedeutung für die Ausgestaltung der Garantiebedingungen seitens des Garantiegebers und ist daher auch bei der Inhaltskontrolle nicht zu berücksichtigen.

Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof zur Anschlussgarantie beim Neuwagenkauf entschieden, dass eine Wartungsklausel wie die hier vorliegende auch in einer Herstellergarantie wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam ist, wenn der Fahrzeughersteller dem Käufer die Anschlussgarantie – anders als in der dem BGH, Urteil vom 12.12.2007 zugrunde liegenden Fallgestaltung – nicht “automatisch” als zusätzliche Leistung gewährt, sondern gegen gesondertes Entgelt verkauft. Erst recht hat dies für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem der Käufer gegen Entgelt eine vom Fahrzeughändler gewährte – bei der Beklagten “versicherte” – Gebrauchtwagen-Garantie erworben hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12


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